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Ersatz- und Grundversorgung (EoG) im Strommarkt

Die Ersatz- und Grundversorgung (EoG) stellt die unterbrechungsfreie Stromversorgung von Letztverbrauchern sicher, wenn kein regulärer Liefervertrag besteht oder der bisherige Lieferant ausfällt. Sie unterliegt spezifischen Prozessen und Fristen gemäß GPKE und EnWG.

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Kontext:

Die Ersatz- und Grundversorgung (EoG) ist ein Sammelbegriff für zwei unterschiedliche, aber zusammenhängende Mechanismen im deutschen Strommarkt, die die kontinuierliche Versorgung von Letztverbrauchern gewährleisten sollen. Die *Ersatzversorgung* greift kurzfristig ein, wenn eine Marktlokation (MaLo) ohne zugeordneten Lieferanten festgestellt wird, beispielsweise durch Kündigung des Lieferanten oder Insolvenz. Die *Grundversorgung* hingegen ist eine dauerhafte Belieferungspflicht für Haushaltskunden durch den Grundversorger in einem Netzgebiet. Die Prozesse sind in der GPKE (Geschäftsprozesse Kundenbelieferung Energie) und im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG, §38) geregelt. Die Marktkommunikation erfolgt primär über EDIFACT-Nachrichten.

Antwort:

Der EoG-Prozess startet, wenn der Netzbetreiber (NB) eine MaLo ohne gültige Lieferantenzuordnung identifiziert. Dies wird dem zuständigen Grund- und Ersatzversorger (LF (E/G)) über eine UTILMD-Nachricht mitgeteilt. Diese Nachricht enthält Informationen zur MaLo, zum Anschlussnutzer (ANN) und Anlagenbetreiber (AN), sowie ggf. zum bisherigen und neuen Messstellenbetreiber (MSB). Der LF (E/G) ist verpflichtet, die MaLo in die Ersatzversorgung zu übernehmen und dem NB einen Bilanzkreis (BK) für die Bilanzierung bereitzustellen. Dies wird dem NB über die PARTIN-Nachricht mitgeteilt. Die Ersatzversorgung ist zeitlich auf maximal drei Monate begrenzt. Innerhalb dieser Zeit muss entweder ein regulärer Liefervertrag mit einem beliebigen Lieferanten zustande kommen oder der LF (E/G) meldet die MaLo ab. Die Zählerstandübermittlung erfolgt über MSCONS-Nachrichten, wobei die konkreten Fristen vom jeweiligen NB festgelegt werden. Nimmt ein neuer Lieferant die Belieferung auf, so stimmt der LF (E/G) der Kündigung durch den neuen Lieferanten zu. Die Ersatzversorgung ist kein kündigungspflichtiges Vertragsverhältnis. Beispiel: Ein Kunde zieht in eine neue Wohnung ein, ohne einen Stromliefervertrag abgeschlossen zu haben. Der NB stellt fest, dass die MaLo nicht zugeordnet ist und informiert den LF (E/G). Dieser übernimmt die Ersatzversorgung. Der Kunde hat nun drei Monate Zeit, einen regulären Liefervertrag abzuschließen. Tut er dies nicht, wird die MaLo durch den LF(E/G) abgemeldet.

Zusätzliche Informationen:

Die rechtlichen Grundlagen der EoG sind im EnWG (§38) und der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) verankert. Die StromGVV regelt unter anderem die Informationspflichten des LF (E/G) gegenüber dem Letztverbraucher über Beginn und voraussichtliches Ende der Ersatzversorgung sowie die Vertragsbedingungen der Grundversorgung. Wichtige Fristen sind die maximale Dauer der Ersatzversorgung (3 Monate) und die An- und Abmeldefristen durch Lieferanten (10 Werktage gemäß GPKE). Im Rahmen der Marktkommunikation ist das Synchronmodell relevant, welches die zeitliche Abstimmung von Lieferbeginn und Bilanzierungsbeginn sicherstellt. Bei Marktlokationen mit synchroner Bilanzierung setzt der NB den Netznutzungswechsel bei Ein- bzw. Auszug auf den zweiten auf das Bestätigungsdatum folgenden Werktag fest, es sei denn, Lieferbeginn oder Lieferende liegen weiter in der Zukunft. Die Abgrenzung zwischen Ersatz- und Grundversorgung ist wichtig: Während die Ersatzversorgung eine kurzfristige Überbrückung darstellt, ist die Grundversorgung eine dauerhafte Belieferungspflicht.

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