Fristen im Prozess der Ersatz- und Grundversorgung (GPKE)
Dieser FAQ-Eintrag erläutert die einzuhaltenden Fristen zwischen Netzbetreiber (NB) und Grundversorger (GV) im Rahmen der Ersatz- und Grundversorgung gemäß den Geschäftsprozessen zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE). Die Einhaltung dieser Fristen ist für eine reibungslose und gesetzeskonforme Abwicklung unerlässlich.
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Kontext:
Im deutschen Energiemarkt ist die Marktkommunikation zwischen Netzbetreibern und Lieferanten, insbesondere Grundversorgern, durch die GPKE geregelt. Die GPKE definiert standardisierte Prozesse und Fristen, die sicherstellen sollen, dass Kunden auch bei Lieferantenwechsel oder -ausfall kontinuierlich mit Energie versorgt werden. Die Ersatz- und Grundversorgung spielt hierbei eine zentrale Rolle, da sie die Versorgung von Kunden ohne Liefervertrag bzw. im Falle eines Ausfalls des bisherigen Lieferanten gewährleistet. Die fristgerechte Übermittlung von Informationen und die Einhaltung der Reaktionszeiten sind entscheidend für die Vermeidung von Versorgungsunterbrechungen und die korrekte Abrechnung.
Antwort:
Der Prozess 'Beginn der Ersatz-/Grundversorgung' sieht spezifische Fristen für die Kommunikation zwischen Netzbetreiber und Grundversorger vor. Diese Fristen sind in der GPKE detailliert festgelegt und müssen zwingend eingehalten werden: 1. **Ankündigung der Zuordnung durch den Netzbetreiber:** * Bei zukünftigem Zuordnungsbeginn: Der Netzbetreiber muss die Zuordnung so ankündigen, dass der früheste Übertragungszeitpunkt (ÜZ) 00:00 Uhr ist und der späteste ÜZ 13:00 Uhr des letzten Werktags vor dem Zuordnungsbeginn liegt. Beispiel: Beginnt die Grundversorgung am 01.08. (Dienstag), muss die Ankündigung spätestens am 31.07. (Montag) bis 13:00 Uhr erfolgen. * Bei nicht zukünftigem Zuordnungsbeginn (z.B. bei einem sofortigen Lieferantenwechselausfall): Die Ankündigung muss unverzüglich erfolgen. 2. **Antwort des Grundversorgers auf die Ankündigung:** * Bei zukünftigem Zuordnungsbeginn: Der Grundversorger muss unverzüglich auf die Ankündigung reagieren, spätestens jedoch bis 15:00 Uhr am Übertragungstag der Ankündigung. Beispiel: Erhält der Grundversorger die Ankündigung am Montag, dem 31.07. um 10:00 Uhr, muss er bis spätestens 15:00 Uhr am gleichen Tag antworten. * Bei nicht zukünftigem Zuordnungsbeginn: Die Antwort muss unverzüglich erfolgen, spätestens jedoch bis 15:00 Uhr des 1. Werktags nach dem Übertragungstag der Ankündigung. Beispiel: Erhält der Grundversorger die Ankündigung am Freitag um 16:00 Uhr, muss er bis spätestens Montag um 15:00 Uhr antworten.
Zusätzliche Informationen:
Die Ankündigung des Netzbetreibers enthält wesentliche Informationen, wie den genauen Zuordnungsbeginn, die MaLo-ID (Marktlokations-ID), die MeLo-IDs (Messlokations-IDs) und die Informationen zu den beteiligten Marktpartnern. Die Antwort des Grundversorgers muss eine Zustimmung oder Ablehnung (mit detaillierter Begründung) sowie die Angabe des Bilanzkreises und einen klaren Hinweis, ob es sich um Ersatz- oder Grundversorgung handelt, enthalten. Die Formulierung 'unverzüglich' ist im juristischen Sinne als 'ohne schuldhaftes Verzögern' zu interpretieren. Die Einhaltung dieser Fristen ist nicht nur aus Gründen der Prozesskonformität wichtig, sondern auch um Sanktionen gemäß den einschlägigen energiewirtschaftlichen Gesetzen und Verordnungen (z.B. Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) zu vermeiden. Bei Nichteinhaltung der Fristen können Schadensersatzansprüche entstehen. Es empfiehlt sich, die internen Prozesse und IT-Systeme so zu gestalten, dass die Einhaltung der GPKE-Fristen automatisiert überwacht und sichergestellt wird.
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