Beendigung der Zuordnung (Lieferantenwechsel/Umzug/Stilllegung)
Dieser FAQ-Eintrag erklärt die Prozesse, Fristen, Konsequenzen und Sonderfälle der Beendigung der Energielieferanten-Zuordnung einer Marktlokation (MaLo) bei Lieferantenwechseln, Umzügen, Stilllegungen oder Änderungen des Zeitreihentyps. Der Prozess ist reguliert durch GPKE, GeLi Gas und WiM unter dem Dach des § 20a EnWG und dient der Sicherstellung einer lückenlosen Belieferung und korrekten Bilanzierung.
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Kontext:
Reguliert durch **GPKE, GeLi Gas und WiM** unter dem Dach des **§ 20a EnWG**, ist die Beendigung der Zuordnung ein kritischer Prozess der Marktkommunikation. Ziel ist die Sicherstellung einer lückenlosen Belieferung, korrekten Bilanzierung und Vermeidung von Ersatzversorgung oder Grundversorgungspflichten. Besonderheiten gelten bei Stilllegungen, Deaktivierung von Zuordnungsermächtigungen oder Änderungen des Zeitreihentyps.
Antwort:
Die Beendigung der Zuordnung einer MaLo wird als **Anfrage (Z05)** vom alten Lieferanten (LFA) oder Netzbetreiber (VNB) initiiert und ist zentral für Lieferantenwechsel (**Transaktionsgrund E01**), Umzüge oder Stilllegungen. Parallel erfolgt bei Einzug oder Wechsel die **Anmeldung (E01)** der neuen MaLo durch den neuen Lieferanten (LFN). ### **Standardprozess (Lieferantenwechsel/Umzug)** - Der LFA muss auf eine Z05 des VNB innerhalb von **2 Werktagen** reagieren, idealerweise mit einer **Zustimmung (Z06)**. - Kritisch ist die Einhaltung der **6-Wochen-Frist** vor dem gewünschten Beendigungstermin. Eine verspätete Anfrage führt zur **Ablehnung (Z08)** mit **Ablehnungscode A01 (Fristverletzung)**. In solchen Fällen bleibt der LFA der MaLo zugeordnet, bis eine fristgerechte Abmeldung erfolgt. - Der VNB bestätigt die erfolgreiche Beendigung mit **Z07 (Mitteilung über Beendigung der Zuordnung)** an LFA und LFN, inklusive des tatsächlichen Beendigungsdatums und des Bilanzierungsendes. - Bei Verzögerungen oder Ablehnungen kann es zu **Bilanzierungslücken** kommen, die der LFA durch **Mehr-/Mindermengen** ausgleichen muss. Der VNB setzt bei synchroner Bilanzierung oft den Wechsel auf den **zweiten Werktag nach Bestätigung**. ### **Sonderfälle** 1. **Stilllegung einer MaLo** - Die Abmeldung erfolgt **unverzüglich** nach Vorliegen des Stilllegungsgrundes. Der VNB informiert alle relevanten Marktpartner, einschließlich zukünftiger Lieferanten. 2. **Deaktivierung der Zuordnungsermächtigung** - Die Abmeldung muss **spätestens bis zum Ablauf des 1. Werktags nach Eingang der Deaktivierungsmeldung** erfolgen. Bei zukünftiger Deaktivierung (länger als 1 Monat im Voraus) erfolgt die Abmeldung frühestens im Monat des Endes der Ermächtigung, jedoch **spätestens am 5. Werktag des Monats**. 3. **Änderung des Zeitreihentyps** - Bei fehlender gültiger Zuordnungsermächtigung für den neuen Zeitreihentyp erfolgt die Abmeldung **unverzüglich nach Umbau**, jedoch **spätestens 6 Werktage vor dem Abmeldedatum**. Der Lieferant erhält parallel eine Stammdatenänderung. 4. **Ersatz-/Grundversorgung** - Falls keine Folgebelieferung vorliegt, meldet der VNB die MaLo beim **Grund-/Ersatzversorger (E/G)** an. Die Ersatzversorgung endet automatisch nach **3 Monaten (§ 38 Abs. 2 EnWG)**, sofern kein neuer Liefervertrag zustande kommt. Eine Kündigung durch den LF ist **nicht erforderlich**. - Der E/G informiert den Letztverbraucher über Beginn, Ende und Bedingungen der Ersatzversorgung. ### **Ablehnungsgründe (neben A01)** - **A02 (fehlende Nachfolgeanmeldung)**: Unvollständiger Lieferantenwechsel/Umzug. - **A03 (doppelte Zuordnung)**: Fehlerhafte Parallelzuweisung. - Jede Ablehnung erfordert eine **manuelle Klärung** zwischen den Marktpartnern und eine neue, fristgerechte Initiierung des Prozesses. ### **Bilanzierungsende bei verspäteter Antwort** - Bei Abmeldungen vor dem **15. Werktag des Monats**, deren Antwort nach diesem Datum eingeht, behält der VNB das ursprünglich mitgeteilte Bilanzierungsende bei. Der LF darf dieses Datum **nicht ändern**.
Zusätzliche Informationen:
### **Rechtliche Grundlagen** - **EnWG (§ 20a, § 36, § 38)**: Regelt die Marktkommunikation, Grund- und Ersatzversorgung. - **StromNZV/GasNZV**: Verordnungen zur Netzzugangsregulierung. - **GPKE, GeLi Gas, WiM**: Detaillierte Prozessregelwerke für Strom und Gas. ### **Best Practices** - **Fristeneinhaltung**: Strikte Beachtung der 6-Wochen-Frist und Reaktionszeiten (2 Werktage für Z06). - **Proaktive Kommunikation**: Frühzeitige Abstimmung zwischen LFA, LFN und VNB, um Prozessstörungen zu vermeiden. - **Dokumentation**: Sorgfältige Prüfung von Ablehnungsgründen (A01–A03) und Nachweis der fristgerechten Initiierung. - **Bilanzierungssicherheit**: Vermeidung von Mehr-/Mindermengen durch synchronisierte Prozesse. ### **Hinweise für Marktpartner** - **Netzbetreiber (VNB)**: Muss Abmeldungen unverzüglich bearbeiten und bei Stilllegungen alle relevanten Parteien informieren. - **Lieferanten (LFA/LFN)**: Müssen auf Z05-Anfragen fristgerecht reagieren und bei Ablehnungen eine Klärung herbeiführen. - **Grund-/Ersatzversorger (E/G)**: Prüfen die Zuordnungspflicht und informieren den Letztverbraucher über Bedingungen der Ersatzversorgung. ### **Formulare (MPES)** - **BK6-16-200 (Anlage 4, BNetzA-Mitteilung Nr. 3)**: Abmeldung von Marktlokationen durch Anlagenbetreiber für Bilanzkreiswechsel oder Neuanlagen.
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