Bedeutung des Codes 'Z26' in der Energiewirtschaft
Was bedeutet der Code 'Z26' im Kontext von EDIFACT-Nachrichten, insbesondere im UTILMD-Format, und wie wird er interpretiert?
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Kontext:
Der Code 'Z26' kann in verschiedenen Segmenten (z.B. DTM, EOG) von EDIFACT-Nachrichten im deutschen Energiemarkt auftreten. Die Bedeutung ist stark kontextabhängig und wird durch die BDEW/DVGW-Anwendungsrichtlinien für die Marktkommunikation, insbesondere für die UTILMD-Nachricht (Stammdatenänderungen), definiert. Die korrekte Interpretation erfordert Kenntnisse der zugehörigen Codelisten.
Antwort:
Die Bedeutung von 'Z26' variiert je nach Segment und Qualifier innerhalb der EDIFACT-Nachricht. Im DTM-Segment (Datums-/Zeitangabe) könnte 'Z26' beispielsweise als Qualifier verwendet werden, um einen spezifischen Datums- oder Zeitpunkttyp zu kennzeichnen. Um die genaue Bedeutung zu ermitteln, ist die BDEW/DVGW-Anwendungsrichtlinie für UTILMD heranzuziehen. Diese Richtlinie legt fest, welche Qualifier in welchen Segmenten zulässig sind und welche Codelisten für die jeweiligen Qualifier gelten. Ohne Kenntnis dieser Spezifikationen ist eine korrekte Interpretation nicht möglich. Beispiel: Wenn 'Z26' im DTM-Segment einer UTILMD-Nachricht in Verbindung mit PID55126 (einem Produktdetail) auftritt, muss die BDEW/DVGW-Spezifikation für UTILMD detailliert untersucht werden. Dort ist festgelegt, welche Datumsangaben in Verbindung mit diesem Produktdetail zulässig sind und welche Bedeutung der Qualifier 'Z26' in diesem Kontext hat. Denkbar wäre, dass 'Z26' ein spezifisches Gültigkeitsdatum für das Produkt PID55126 definiert.
Zusätzliche Informationen:
Für die korrekte Interpretation von EDIFACT-Nachrichten in der Energiewirtschaft sind die BDEW/DVGW-Anwendungsrichtlinien unerlässlich. Diese Richtlinien definieren die zulässigen Segmente, Qualifier und Codelisten für die verschiedenen Nachrichtentypen (z.B. UTILMD, MSCONS, REMADV). Die rechtlichen Grundlagen für die Marktkommunikation sind im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und den darauf basierenden Verordnungen verankert. Die Festlegungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) konkretisieren die Anforderungen an den Datenaustausch.
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