Sperrung und Entsperrung von Netzanschlüssen: Verantwortlichkeiten von NB und MSB
Dieser FAQ-Eintrag klärt die Zuständigkeiten zwischen Netzbetreiber (NB) und Messstellenbetreiber (MSB) bei der Sperrung und Entsperrung von Netzanschlüssen im Niederspannungsbereich. Er beschreibt den Prozessablauf und die Verantwortlichkeiten der einzelnen Akteure unter Berücksichtigung relevanter Marktkommunikationsprozesse.
0 Aufrufe
Kontext:
Die Sperrung und Entsperrung von Netzanschlüssen sind kritische Prozesse in der Energiewirtschaft, die beispielsweise bei Zahlungsverzug oder unbefugter Stromentnahme die Unterbrechung oder Wiederherstellung der Versorgung ermöglichen. Eine klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten zwischen Netzbetreiber (NB) und Messstellenbetreiber (MSB) ist unerlässlich, um regulatorische Vorgaben einzuhalten und einen effizienten Ablauf zu gewährleisten. Unklare Zuständigkeiten können zu Verzögerungen, Fehlern und unnötigen Kosten führen, was sich negativ auf Kunden und beteiligte Unternehmen auswirken kann.
Antwort:
Der Prozess der Sperrung und Entsperrung wird grundsätzlich vom Lieferanten (LF) initiiert. Der Netzbetreiber (NB) trägt die Verantwortung für die physische Durchführung der Sperrung bzw. Entsperrung. Konkret bedeutet dies, dass der LF dem NB mitteilt, dass eine Sperrung oder Entsperrung erforderlich ist. Der NB prüft die Voraussetzungen (z.B. Vorliegen eines Sperrauftrags und Einhaltung der Ankündigungsfristen) und beauftragt den MSB mit der Durchführung vor Ort. Der MSB führt die Sperrung oder Entsperrung am Zähler durch, dokumentiert die durchgeführten Maßnahmen (z.B. Zählerstand vor Sperrung, Datum und Uhrzeit) und stellt sicher, dass die Messstelle ordnungsgemäß funktioniert. Der MSB meldet den Vollzug an den NB zurück. Der NB informiert anschließend den LF über die erfolgte Sperrung/Entsperrung. Bei Entsperrungen ist zu beachten, dass die Kosten für die Entsperrung dem Lieferanten im Rahmen der Sperrung vorweg berechnet werden. Wichtig ist, dass der MSB der Marktlokation und aller Messlokationen identisch ist und dass es sich um Niederspannungsanschlüsse handelt. Es ist wichtig zu betonen, dass die Prozesse standardisiert und weitgehend automatisiert sind, um den Klärungsbedarf zu minimieren. Die Marktkommunikation erfolgt elektronisch über standardisierte Nachrichtenformate. Dennoch können in speziellen Fällen individuelle Absprachen zwischen NB und MSB erforderlich sein, insbesondere wenn komplexe Messsysteme (z.B. intelligente Messsysteme mit erweiterten Funktionen) oder besondere technische Gegebenheiten vorliegen. Ein Beispiel: Der LF meldet einen Kunden aufgrund von Zahlungsverzug zur Sperrung an. Der NB prüft die Voraussetzungen und beauftragt den MSB, der den Zähler vor Ort sperrt und dies dem NB meldet. Der NB bestätigt dem LF die erfolgte Sperrung. Nach Begleichung der offenen Forderungen initiiert der LF die Entsperrung, woraufhin der Prozess in umgekehrter Reihenfolge abläuft.
Zusätzliche Informationen:
Die detaillierten Abläufe und Verantwortlichkeiten können in vertraglichen Vereinbarungen zwischen NB und MSB noch genauer geregelt werden. Diese Verträge sollten die spezifischen Anforderungen und Besonderheiten der jeweiligen Netzgebiete berücksichtigen. Darüber hinaus ist es ratsam, die Prozesse regelmäßig zu überprüfen und an veränderte Rahmenbedingungen anzupassen. Die relevanten Marktkommunikationsprozesse, wie WiM (Wechselprozesse im Messwesen) und GeLiGas (Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas), sind in den Regelwerken der Bundesnetzagentur (BNetzA) und den Beschlüssen der Beschlusskammer (BK) festgelegt. Diese Regelwerke sind für alle Marktteilnehmer verbindlich und dienen der Sicherstellung eines diskriminierungsfreien und transparenten Wettbewerbs. Im Kontext der Marktkommunikation ist auch die korrekte Übermittlung von Messwerten von Bedeutung. Der NB muss sich an den mitgeteilten Termin zur Netznutzungsabrechnung halten und somit für diesen Termin Werte versenden. Der MSB verschickt nur die Messwerte der vom NB bestellten Messprodukte. Vorläufige Werte und Ersatzwerte sind mit einer verbindlichen Zusatzinformation zu kennzeichnen, um den Empfänger über den Grund und die Methode der Werteaufbereitung zu informieren. Auch die Bestellung einer Konfiguration durch den NB an den zukünftigen MSB ist grundsätzlich möglich, beispielsweise wenn der NB den Bedarf hat, ab Beginn des Messstellenbetriebs eine bestimmte Konfiguration zu nutzen. Relevante Gesetze und Verordnungen sind unter anderem das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und die Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). Best Practices und detaillierte Prozessbeschreibungen finden sich in den Anwendungsregeln des BDEW (Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft) und in den Beschlüssen der Bundesnetzagentur.
Verwandte Themen
Haben Sie weitere Fragen?
Nutzen Sie unsere intelligente FAQ-Suche oder starten Sie einen Chat mit unserem Experten-System.