Sperr- und Entsperrprozess: Ablauf aus Sicht des Netzbetreibers (NB) | Wissensdatenbank
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Sperr- und Entsperrprozess: Ablauf aus Sicht des Netzbetreibers (NB)

Dieser FAQ-Eintrag beschreibt den Ablauf des Sperr- und Entsperrprozesses aus Sicht des Netzbetreibers (NB) nach Auftragserteilung durch den Lieferanten (LF). Er erläutert die einzelnen Schritte, Fristen und Rahmenbedingungen gemäß den Vorgaben der Marktkommunikation.

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Kontext:

Der Sperr- und Entsperrprozess sind kritische Instrumente im Energiemarkt, die zur Anwendung kommen, wenn Kunden ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. Der Netzbetreiber (NB) agiert als zentrale Instanz bei der operativen Umsetzung dieser Prozesse, basierend auf einem entsprechenden Auftrag des Lieferanten (LF). Ein tiefes Verständnis der einzelnen Verfahrensschritte, der relevanten Fristen und der geltenden Rahmenbedingungen ist für alle beteiligten Marktteilnehmer von großer Bedeutung, um einen reibungslosen und gesetzeskonformen Ablauf zu gewährleisten. Die Prozesse unterliegen den Vorgaben der Bundesnetzagentur (BNetzA) und den standardisierten Prozessen der Marktkommunikation.

Antwort:

Der Sperrprozess beginnt mit dem Eingang eines Sperrauftrags vom LF beim NB. Dieser Auftrag kann entweder einen festen Sperrtermin beinhalten (termingebunden) oder flexibel sein (nicht termingebunden). Der NB prüft zunächst die formale Korrektheit des Auftrags und holt gegebenenfalls die Zustimmung des zuständigen Messstellenbetreibers (MSB) ein. Die eigentliche Sperrung muss innerhalb von 6 Werktagen nach dem frühestmöglichen Sperrtermin erfolgen. Unmittelbar nach der Durchführung der Sperrung informiert der NB den LF, den MSB und gegebenenfalls den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) über das Ergebnis der Sperrung. Der Entsperrprozess folgt einem ähnlichen Muster. Der NB erhält einen Entsperrauftrag vom LF, prüft diesen auf Plausibilität und holt, falls erforderlich, die Zustimmung des MSB ein. Die Entsperrung selbst muss ebenfalls innerhalb von 6 Werktagen nach dem frühestmöglichen Entsperrtermin durchgeführt werden. Nach erfolgreicher Entsperrung werden die beteiligten Parteien (LF, MSB, ggf. ÜNB) unverzüglich über das Ergebnis informiert. Beispiel: Ein LF beauftragt am Montag, den 07.08.2023, einen NB mit der Sperrung einer MaLo. Der frühestmögliche Sperrtermin ist der 10.08.2023. Der NB muss die Sperrung bis spätestens zum 16.08.2023 (6 Werktage nach dem 10.08.2023) durchführen und die beteiligten Parteien informieren.

Zusätzliche Informationen:

Voraussetzung für die Durchführung von Sperr- und Entsperrmaßnahmen ist, dass es sich um eine verbrauchende bzw. entsperrbare Marktlokation (MaLo) im Niederspannungsnetz handelt und dass der MSB der MaLo identisch mit dem MSB aller Messlokationen innerhalb dieser MaLo ist. Die Abrechnung der für die Sperrung bzw. Entsperrung entstehenden Kosten erfolgt über den standardisierten Use-Case "Abrechnung einer sonstigen Leistung". Es besteht die Möglichkeit, einen bereits erteilten Sperr- oder Entsperrauftrag zu stornieren. Allerdings ist zu beachten, dass bei einer Zutrittsverweigerung durch den Kunden kein weiterer Sperrversuch unternommen wird. Für Sperrungen, die unter Einbeziehung eines Gerichtsvollziehers durchgeführt werden müssen, ist ein separater Auftrag erforderlich, der in der Regel spezielle Anforderungen und Prozesse beinhaltet. Abweichend von den standardisierten EDIFACT-Prozessen erfolgt die Kommunikation im Rahmen von Sperr- und Entsperrprozessen NON-EDIFACT, sofern sich die betroffene MaLo nicht im Niederspannungsnetz befindet oder der MSB der MaLo nicht gleichzeitig der MSB aller zugehörigen Messlokationen ist. Die rechtlichen Grundlagen für Sperrungen finden sich im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) §24 und der StromGVV/GasGVV. Es ist empfehlenswert, die aktuellen Geschäftsprozesse der Marktkommunikation (GPKE/GeLi Gas) und die diesbezüglichen Festlegungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) zu beachten, um stets auf dem neuesten Stand der regulatorischen Anforderungen zu sein.

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