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Sperrauftrag bei Lieferantenwechsel (GPKE): Behandlung und Fristen | Wissensdatenbank
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Sperrauftrag bei Lieferantenwechsel (GPKE): Behandlung und Fristen

Dieser FAQ-Eintrag beschreibt das Vorgehen bei einem Sperrauftrag des alten Lieferanten kurz vor einem geplanten Lieferantenwechsel gemäß GPKE. Er behandelt Fristen, Verantwortlichkeiten und die notwendige Kommunikation zwischen den Marktpartnern.

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Kontext:

Im Rahmen des Lieferantenwechsels nach GPKE (Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Strom) kann es vorkommen, dass der bisherige Lieferant (alter Lieferant) einen Sperrauftrag gegen die betroffene Marktlokation (MaLo) erteilt. Ein Sperrauftrag ist die Anweisung des Lieferanten an den Netzbetreiber, die Stromversorgung einer Marktlokation aufgrund von Zahlungsverzug des Kunden zu unterbrechen. Die GPKE regelt, wie in diesem Fall zu verfahren ist, um den Wechsel nicht unnötig zu verzögern oder zu verhindern. Relevant sind insbesondere die Fristen im Zusammenhang mit dem geplanten Lieferbeginn des neuen Lieferanten. Die GPKE standardisiert den Datenaustausch zwischen den Marktpartnern über EDIFACT-Nachrichten. Für Sperraufträge und deren Ablehnung werden spezifische Nachrichtentypen verwendet, beispielsweise MSCONS und UTILMD. Der gesamte Prozess des Lieferantenwechsels, einschließlich der Behandlung von Sperraufträgen, ist darauf ausgelegt, einen transparenten, effizienten und diskriminierungsfreien Wechsel zu gewährleisten. Grundlage hierfür sind das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) und die Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV), insbesondere § 27 Abs. 1 Nr. 17 StromNZV, der die Informationspflichten des Netzbetreibers im Rahmen des Lieferantenwechsels regelt. Ab dem 1. Oktober 2022 müssen Sperrungen zwingend über die neuen GPKE-Use-Cases abgewickelt werden, während laufende oder stornierte Alt-Fälle über die bisherigen Wege abzuwickeln sind. Betroffene Marktrollen sind Lieferanten (LF) und Netzbetreiber (NB), die sich abstimmen müssen, um die Anzahl manuell zu bearbeitender Fälle zu minimieren.

Antwort:

Als Netzbetreiber sind Sie verpflichtet, einen Sperrauftrag abzulehnen, wenn dieser weniger als 6 Werktage vor dem geplanten Lieferbeginn des neuen Lieferanten bei Ihnen eingeht. Diese Regelung dient dem Schutz des Kunden vor ungerechtfertigten Sperrungen im Zusammenhang mit dem Lieferantenwechsel und ermöglicht dem neuen Lieferanten, die Belieferung rechtzeitig aufzunehmen. Die Ablehnung muss gegenüber dem alten Lieferanten begründet werden, wobei auf den bevorstehenden Lieferantenwechsel hinzuweisen ist. Mit dem erfolgreichen Lieferantenwechsel verliert der alte Lieferant das Recht zur Sperrung der betroffenen Marktlokation. Der Prozessablauf sieht folgendermaßen aus: 1) Der alte Lieferant sendet einen Sperrauftrag (UTILMD). 2) Der Netzbetreiber prüft den Zeitpunkt des Sperrauftrags im Verhältnis zum geplanten Lieferbeginn. 3) Bei Einhaltung der 6-Werktage-Frist wird der Sperrauftrag geprüft; bei Nichteinhaltung wird er abgelehnt (UTILMD). 4) Sowohl der neue als auch der alte Lieferant werden unverzüglich über die Ablehnung des Sperrauftrags informiert. 5) Der Lieferantenwechsel wird wie geplant durchgeführt. Die Kommunikation erfolgt standardisiert über EDIFACT-Nachrichten. Beispiel: Ein neuer Lieferant plant den Lieferbeginn zum 15. eines Monats. Der alte Lieferant sendet am 10. des Monats einen Sperrauftrag. Da zwischen dem 10. und dem 15. weniger als 6 Werktage liegen (Werktage im Sinne der GPKE sind Montag bis Samstag), muss der Netzbetreiber den Sperrauftrag ablehnen. Es ist wichtig zu beachten, dass der Netzbetreiber sicherstellen muss, dass Sperraufträge gegenüber allen Lieferanten diskriminierungsfrei behandelt werden. Die korrekte Umsetzung dieser Prozesse ist entscheidend, um potentielle Regressansprüche zu vermeiden und einen reibungslosen und gesetzeskonformen Lieferantenwechsel zu gewährleisten.

Zusätzliche Informationen:

Die 6-Werktage-Frist dient dem Schutz des Kunden vor ungerechtfertigten Sperrungen im Zusammenhang mit dem Lieferantenwechsel. Alternativ zur Sperrung kann der alte Lieferant beispielsweise eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Kunden treffen. Bei der Übermittlung von Kundendaten sind die Datenschutzbestimmungen (DSGVO) einzuhalten. Die Nichteinhaltung der GPKE-Regeln kann zu Sanktionen führen. Die konkreten Fristen für die Abwicklung des Lieferantenwechsels sind nicht direkt in § 27 Abs. 1 Nr. 17 StromNZV geregelt, sondern ergeben sich aus den einschlägigen Geschäftsprozessen (GPKE) und den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den beteiligten Parteien (Netzbetreiber, alter Lieferant, neuer Lieferant). Typischerweise sind Fristen für die Anmeldung des Lieferantenwechsels, die Bestätigung des Lieferantenwechsels, die Zählerstandserfassung und die Umstellung der Belieferung zu beachten. Die GPKE legen hierfür standardisierte Prozesse und Fristen fest. Im Rahmen der Abwicklung des Lieferantenwechsels sind dem neuen Lieferanten alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die reibungslose Belieferung des Kunden erforderlich sind. Dies umfasst typischerweise die Zählpunktbezeichnung, den aktuellen Zählerstand (sofern verfügbar oder vereinbart), die Spannungsebene, das Lastprofil (falls vorhanden), Informationen zum Netzzugang (z.B. ob es sich um einen Standard- oder Sondervertrag handelt) und ggf. bestehende Besonderheiten des Anschlusses (z.B. Steuerung durch den Netzbetreiber).

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