Netzanschluss-Entsperrung beim Lieferantenwechsel: Prozesse, Marktrollen und technische Details | Wissensdatenbank
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Netzanschluss-Entsperrung beim Lieferantenwechsel: Prozesse, Marktrollen und technische Details

Die Entsperrung einer Marktlokation ist notwendig, wenn ein bestehender Netzanschluss gesperrt ist und ein Lieferantenwechsel erfolgen soll. Der Prozess beinhaltet die Klärung der Sperrgründe, die Koordination zwischen Netzbetreiber, Lieferanten und Messstellenbetreiber sowie die physische Entsperrung des Anschlusses.

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Kontext:

Ein gesperrter Netzanschluss verhindert die Belieferung einer Marktlokation durch einen neuen Energielieferanten (LFN). Die Entsperrung ist ein koordinierter Prozess zwischen Netzbetreiber (NB), Lieferanten (alter Lieferant LFA und neuer Lieferant LFN) und Messstellenbetreiber (MSB) gemäß den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und den standardisierten Geschäftsprozessen GPKE (Strom) bzw. GeLiGas (Gas). Die betroffene Liegenschaft wird durch die Marktlokation (MaLo) identifiziert, an der die Energie gemessen wird (Messlokation MeLo). Eine eindeutige Zuordnung der MaLo zu einem Bilanzkreis (BK) ist essentiell für den reibungslosen Lieferantenwechsel.

Antwort:

Der Prozess beginnt mit der Klärung der Sperrgründe, welche typischerweise offene Forderungen beim vorherigen Lieferanten (LFA) oder Netzbetreiber (NB) darstellen können. Der Kunde muss diese Forderungen begleichen oder eine Einigung mit dem Gläubiger erzielen. Der neue Lieferant (LFN) meldet den Lieferantenwechsel beim Netzbetreiber (NB) an und informiert diesen über die Beseitigung der Sperrgründe. Der Netzbetreiber (NB) prüft die Voraussetzungen und veranlasst, falls gegeben, die physische Entsperrung, ggf. durch den Messstellenbetreiber (MSB). Ein typischer Ablauf beinhaltet folgende Schritte: 1. Feststellung der Sperrung und des Sperrgrundes. 2. Beseitigung des Sperrgrundes durch den Kunden. 3. Anmeldung des Lieferantenwechsels durch den LFN beim NB. 4. Information des NB über die Beseitigung des Sperrgrundes. 5. Prüfung der Voraussetzungen durch den NB. 6. Beauftragung der Entsperrung durch den NB, ggf. an den MSB. 7. Physische Entsperrung des Anschlusses durch den MSB oder NB. 8. Beginn der Belieferung durch den LFN. Die Marktkommunikation erfolgt über standardisierte Nachrichtenformate (EDIFACT), beispielsweise UTILMD für Stammdaten. Beispiel: Ein Kunde hat offene Rechnungen bei seinem alten Stromlieferanten (LFA). Nach Begleichung der Schulden meldet sich der neue Lieferant (LFN) beim Netzbetreiber (NB) an. Der NB prüft, ob die Sperrung noch besteht und beauftragt nach erfolgreicher Prüfung den Messstellenbetreiber (MSB) mit der Entsperrung des Zählers. Nach der Entsperrung kann der LFN mit der Belieferung beginnen. Bei einem Einzug in eine gesperrte Wohnung setzt der NB den Netznutzungswechsel auf den zweiten Werktag nach Bestätigung der Anmeldung durch den LFN fest, es sei denn, ein späterer Lieferbeginn wurde vereinbart. Wenn der alte und neue Lieferant identisch sind, muss trotzdem eine Abmeldung durchlaufen werden (GeLiGas_A002).

Zusätzliche Informationen:

Die Verantwortlichkeiten sind klar verteilt: Der Netzbetreiber (NB) koordiniert die Entsperrung und ist für die physische Durchführung zuständig. Der neue Lieferant (LFN) initiiert den Wechsel und informiert den Netzbetreiber (NB). Der Messstellenbetreiber (MSB) ist indirekt beteiligt, z.B. bei der Zählerstandserfassung oder der Fernentsperrung intelligenter Messsysteme. Der Altlieferant (LFA) informiert über die Gründe der Sperrung. Der Kunde muss die Sperrgründe beseitigen. Die genauen Prozesse und Fristen können je nach Netzbetreiber variieren. Details regeln die 'Bedingungen für den Netzzugang' des jeweiligen Netzbetreibers sowie die GPKE/GeLiGas-Standards, welche eine effiziente Marktkommunikation gewährleisten. Gründe für eine Sperrung können neben Zahlungsverzug auch Manipulationen an Messeinrichtungen sein. Relevante rechtliche Grundlagen sind das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Wenn der Lieferant die Abmeldungsanfrage zu spät beantwortet, kann der Netzbetreiber das Abmeldedatum anpassen (GeLiGas_A003). Zudem muss der Lieferant den Letztverbraucher über den Beginn der Ersatzversorgung informieren, falls dieser Fall eintritt (StromGVV/GasGVV).

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