Sperrung/Entsperrung von Netzanschlüssen: Die Rolle des Messstellenbetreibers (MSB)
Dieser FAQ-Eintrag erläutert den Prozess der Sperrung und Entsperrung eines Netzanschlusses aus Sicht des Messstellenbetreibers (MSB) und seine Aufgaben im Rahmen von Lieferantenwechseln. Dabei werden die Verantwortlichkeiten, die Marktkommunikation und die relevanten regulatorischen Rahmenbedingungen beleuchtet.
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Kontext:
Die Sperrung eines Netzanschlusses erfolgt in der Regel auf Anweisung des Energielieferanten aufgrund von Zahlungsverzug des Anschlussnutzers. Die Entsperrung ist notwendig, um die Energieversorgung wiederherzustellen, was besonders im Zusammenhang mit Lieferantenwechseln relevant ist, wenn ein neuer Anschlussnutzer die Versorgung übernimmt. In diesem Prozess spielt der Messstellenbetreiber (MSB) eine wichtige Rolle, obwohl er die physische Sperrung oder Entsperrung nicht selbst durchführt. Diese obliegt dem Netzbetreiber (NB).
Antwort:
Die Rolle des MSB umfasst die Initiierung des Sperrprozesses durch den Lieferanten, die Prüfung der Zulässigkeit der Sperrung gemäß den Vorgaben der GPKE (Geschäftsprozesse Kundenbelieferung mit Elektrizität) und die anschließende Durchführung der erforderlichen Marktkommunikation. Bei erfolgreicher Sperrung erfolgt die Abrechnung der erbrachten Leistung über den Use-Case "Abrechnung einer sonstigen Leistung". Der MSB ist auch für die Bereitstellung korrekter und zeitnaher Messdaten verantwortlich, die die Grundlage für alle nachfolgenden Schritte und Entscheidungen im Zusammenhang mit der Sperrung oder Entsperrung bilden. Dies beinhaltet beispielsweise die Ermittlung des letzten Verbrauchs vor der Sperrung oder des ersten Verbrauchs nach der Entsperrung. Ein entscheidendes Kriterium für die Anwendung der neuen Sperrprozesse ist, dass der Messstellenbetreiber der Marktlokation und die Messstellenbetreiber aller Messlokationen identisch sein müssen.
Zusätzliche Informationen:
Im Falle eines Lieferantenwechsels meldet der neue Lieferant den Lieferbeginn an den Netzbetreiber. Der Netzbetreiber prüft die Voraussetzungen für die Entsperrung und informiert den neuen Lieferanten über das Ergebnis. Falls durch die Entsperrung eine Belieferungslücke entsteht, ist diese durch den Ersatz- oder Grundversorger zu schließen. Bei einem Eigentümerwechsel ist der neue Eigentümer in der Regel nicht für die Schulden des Vorbesitzers verantwortlich, was die Entsperrung vereinfacht. Die anfallenden Kosten für die Entsperrung werden dem Lieferanten im Rahmen der Sperrung vorweg berechnet. Wichtig ist auch die korrekte Übermittlung der Energiemengen durch den MSB an den Lieferanten (LF), damit dieser den Lieferschein des Netzbetreibers prüfen kann. Fehlen diese Daten, kann der LF den Lieferschein ablehnen (siehe BK6-20-160, Anlage 1a GPKE, Kapitel II. 6.3). Der Netzbetreiber kann fehlende Energiemengen nicht direkt beim MSB reklamieren, da jede Marktrolle nur für sich Werte beim MSB reklamieren kann (siehe BK6-18-032, Anlage 2 WiM Strom, Kapitel III. 2.8).
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