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Smart Meter Rollout 2025: Sanktionen bei Verzögerungen und zulässige Verlangsamungsgründe

Welche Sanktionen drohen bei Nichterfüllung der Ausbauverpflichtungen im Smart Meter Rollout gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)? Unter welchen Bedingungen ist eine Verlangsamung des Rollouts gerechtfertigt und wie ist vorzugehen?

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Kontext:

Der Smart Meter Rollout ist durch das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) geregelt, welches den flächendeckenden Einbau von modernen Messeinrichtungen (mME) und intelligenten Messsystemen (iMSys) vorsieht. Moderne Messeinrichtungen sind digitale Stromzähler, die den aktuellen Stromverbrauch und die historische Verbrauchsdaten anzeigen können. Intelligente Messsysteme (iMSys) gehen darüber hinaus und umfassen ein Smart Meter Gateway (SMGW), das die sichere Kommunikation und Datenübertragung zwischen dem Messsystem und den beteiligten Marktteilnehmern ermöglicht. Die Ausbauverpflichtungen sind im MsbG und den darauf basierenden Festlegungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) nach § 47 MsbG definiert und variieren je nach Verbrauch und Zeitpunkt. Die BNetzA überwacht als Aufsichtsbehörde gemäß § 76 MsbG die Einhaltung dieser Ausbauverpflichtungen und kann bei Nichterfüllung Sanktionen verhängen.

Antwort:

Die BNetzA kann bei Nichterfüllung der Ausbauverpflichtungen Zwangsgelder gemäß § 76 MsbG verhängen. Die Höhe des Zwangsgeldes wird im Einzelfall im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens festgelegt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Eine pauschale, rechtssichere Begründung für eine Verlangsamung des Rollouts gibt es nicht. Allerdings können spezifische technische oder wirtschaftliche Gründe im Rahmen der Argumentation gegenüber der BNetzA berücksichtigt werden. Technische Gründe können beispielsweise ungelöste Probleme mit der Technikreife der Smart Meter sein, wie Kommunikationsprobleme zwischen dem Smart Meter Gateway (SMGW) und den Messstellen, Datensicherheitslücken gemäß den Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-TR-03109) oder fehlende Common Criteria (CC) Zertifizierung des SMGWs. Wirtschaftliche Gründe können eine unverhältnismäßige Kostensteigerung sein, die die Wirtschaftlichkeit des Rollouts gefährdet. Es ist wichtig zu beachten, dass gemäß § 19 Abs. 5 MsbG ein Bestandsschutz für bestimmte Messlokationen bestehen kann, der den Rollout verzögern oder verhindern kann, wenn nicht darauf verzichtet wird (E_0233).

Zusätzliche Informationen:

Um die Situation konkret zu bewerten, müssen die spezifischen Herausforderungen und technischen Probleme detailliert analysiert werden. Hierzu gehören die genaue Fehlerbeschreibung, die Anzahl betroffener Messstellen und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Marktkommunikation (z.B. fehlerhafte Zählerstandsgangübermittlung, CONTRL-Nachrichten). Es ist ratsam, frühzeitig und transparent mit der BNetzA zu kommunizieren und die Gründe für die Verzögerung nachvollziehbar darzulegen. Eine detaillierte Dokumentation der Probleme und der Lösungsansätze ist essenziell. Energieversorgungsunternehmen sollten die Webseite der BNetzA regelmäßig konsultieren, insbesondere den Bereich 'Veröffentlichungen' und 'Beschlüsse', den Newsletter der BNetzA abonnieren und an Branchenveranstaltungen teilnehmen, um über neue Festlegungen und Anforderungen informiert zu sein. Gegen Festlegungen der BNetzA nach § 47 MsbG steht der Rechtsweg offen, wobei die Einhaltung von Fristen beachtet werden muss.

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