MiSpeL: Marktintegration von Speichern und Ladepunkten – Auswirkungen auf Marktkommunikation und Flexibilitätsmärkte
Die Festlegung MiSpeL (Marktintegration von Speichern und Ladepunkten) der BNetzA zielt auf die gleichberechtigte Integration von Stromspeichern und Ladepunkten in die Strommärkte ab. Sie adressiert regulatorische Barrieren und fördert die Netzdienlichkeit, insbesondere durch variable Netzentgelte und die Teilnahme an Flexibilitätsmärkten gemäß §14c EnWG.
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Kontext:
Die Energiewirtschaft befindet sich im Wandel, getrieben durch die Energiewende und die Integration erneuerbarer Energien. MiSpeL (BK6-20-160) ist eine Antwort auf diese Herausforderungen und ergänzt bestehende Regelungen wie §14a und §14c EnWG. Ziel ist es, Anreize für ein netzdienliches Verhalten von Speichern und Ladepunkten zu schaffen, indem regulatorische Hemmnisse abgebaut und neue Geschäftsmodelle ermöglicht werden. Netzdienlichkeit bedeutet in diesem Zusammenhang die Fähigkeit, das Stromnetz zu stabilisieren, Netzengpässe zu reduzieren und die Integration erneuerbarer Energien zu unterstützen. Die konkreten Verfahren und Bedingungen für die Flexibilitätsbeschaffung werden von der Bundesnetzagentur (BNetzA) festgelegt. Grundlage für die Integration von Speichern und Ladepunkten in den Energiemarkt sind die Marktkommunikationsprozesse (GPKE, WiM Strom, MPES, MaBiS) sowie die entsprechenden Datenformate (EDIFACT, MSCONS). Die Harmonisierung dieser Prozesse und Standards ist entscheidend für eine effiziente Umsetzung. Auch das Bilanzkreismanagement spielt eine wichtige Rolle, insbesondere im Hinblick auf die bilanziellen Energiemengenzuordnung von Speichern und Ladepunkten. Technische Ressourcen (Speicher, Ladepunkte) werden im Rahmen der Marktkommunikation unter Marktlokationen angemeldet.
Antwort:
MiSpeL fördert die Marktteilnahme von Speichern primär durch variable Netzentgelte, die Anreize zum Laden in Niedriglastzeiten und Entladen in Hochlastzeiten setzen und so Arbitrage-Modelle sowie die Bereitstellung von Regelleistung unterstützen. Zusätzlich eröffnet §14c EnWG den Verteilnetzbetreibern (VNB) die Möglichkeit, Flexibilitätsleistungen von Speichern über transparente, lokale Flexibilitätsmärkte zu beschaffen. Die Kombination aus MiSpeL und §14c EnWG ermöglicht es Speichern, ihre Flexibilität sowohl auf überregionalen Regelenergiemärkten als auch auf lokalen Flexibilitätsmärkten anzubieten, was die Erlösströme diversifiziert und die Wirtschaftlichkeit erhöht. Ein typischer Anwendungsfall ist, dass ein Speicherbetreiber seine Batterie in Zeiten geringer Netzauslastung und niedriger Strompreise lädt und in Zeiten hoher Netzauslastung und hoher Strompreise entlädt. Dies reduziert die Belastung des Netzes und stabilisiert die Strompreise. Darüber hinaus kann der Speicherbetreiber seine Flexibilität dem VNB auf einem lokalen Flexibilitätsmarkt anbieten, um beispielsweise lokale Netzengpässe zu vermeiden. Der VNB kann diese Flexibilität nutzen, um den Ausbau des Netzes zu verzögern oder zu vermeiden. Die Kommunikation zwischen Speicherbetreiber und VNB erfolgt über standardisierte Marktkommunikationsprozesse und Datenformate (z.B. MSCONS für Messwerte). Die Integration von Speichern in die Direktvermarktung erneuerbarer Energien, gemäß § 24 Abs. 3 EEG, ist ein weiterer wichtiger Aspekt. Hierbei können Speicherbetreiber ihren Strom anteilig mit Tranchen bilden und direkt vermarkten. Die Anmeldung der Tranchen erfolgt über ein Formular der Bundesnetzagentur (BK6-16-200 Anlage 3) an den Netzbetreiber. Hierbei sind dem EEG-Anlagenschlüssel bzw. der EEG-MaStR-Nummer die Direktvermarktungsform sowie der Bilanzkreis zuzuordnen. Ein wichtiger Prozessschritt ist die Anpassung bestehender Prozessregelwerke (GPKE, WiM Strom, MPES, MaBiS) sowie des Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrags. Betroffen sind alle Marktrollen im Strombereich, da die neuen Regelungen den Netzzugang und die bilanzielle Energiemengenzuordnung betreffen.
Zusätzliche Informationen:
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) legt im Rahmen von MiSpeL die konkreten Verfahren und Bedingungen für die Flexibilitätsbeschaffung fest. Die Harmonisierung von Prozessen und Standards, z.B. im Bereich der Marktkommunikation (BDEW-Standardlastprofile, EDIFACT-Nachrichtenformate wie MSCONS), ist entscheidend für eine effiziente Integration von Speichern in den Energiemarkt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere das EnWG, definieren die Rechte und Pflichten der verschiedenen Akteure. Die BNetzA hat am 21. Dezember 2020 die BNetzA - Festlegung zur Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen Strom (BK6 - 20 - 160) veröffentlicht. Im Kontext der Strompreisbremse ist § 13 Abs. 4 StromPBG zu beachten, der die Ausnahme für zwischengespeicherten Strom regelt. Dieser Paragraph stellt sicher, dass die Regeln zur Direktvermarktung und zu Umlagen auch für zwischengespeicherten Strom gelten, bevor er ins Netz eingespeist wird. Betreiber von Stromspeichern müssen sicherstellen, dass ihre Anlagen korrekt in den Marktkommunikationsprozessen abgebildet sind und die Anforderungen der BNetzA erfüllen. Eine steuerbare Ressource wirkt auf mindestens einen Netzanschlusspunkt und ist steuerbar. Einer steuerbaren Ressource sind eine oder mehrere technische Ressourcen zugeordnet.
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