§14a EnWG: Zeitvariable Netzentgelte und Steuerung von Verbrauchseinrichtungen ab 2025
Ab dem 1. April 2025 sind Netzbetreiber gemäß §14a EnWG verpflichtet, zeitvariable Netzentgelte anzubieten und steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) netzdienlich zu steuern. Die Nicht-Bereitstellung dieser Funktionalitäten kann zu regulierungsrechtlichen Maßnahmen führen.
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Kontext:
§14a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) regelt die netzdienliche Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) wie Wärmepumpen, Ladesäulen für Elektrofahrzeuge und Batteriespeicher durch Netzbetreiber. Ziel ist es, die Stabilität des Stromnetzes zu gewährleisten und Lastspitzen zu reduzieren. Dies geschieht durch die Einführung zeitvariabler Netzentgelte (Modul 3) und die Möglichkeit, den Bezug von Strom durch SteuVE in bestimmten Situationen zu reduzieren oder zu unterbrechen. Die Umsetzung erfolgt auf Basis intelligenter Messsysteme (iMSys) und erfordert die Einhaltung der BSI-Richtlinien für iMSys (z.B. TR-03109). Die rechtliche Grundlage bilden neben dem EnWG das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) sowie Festlegungen der Bundesnetzagentur (BNetzA), insbesondere der Beschluss BK6-22-300 vom November 2023. Dieser Beschluss konkretisiert die Anforderungen an die Integration von SteuVE und Netzanschlüssen nach §14a EnWG. Netzbetreiber sind verpflichtet, Informationen über Steuerungshandlungen nach § 14a EnWG über eine gemeinsame Internetplattform zu veröffentlichen, um Transparenz zu gewährleisten. Der BDEW hat Empfehlungen für ein einheitliches Format dieser Veröffentlichungen erarbeitet. Für die Umsetzung der Veröffentlichungspflichten stellt der BDEW eine Anwendungshilfe und ein Excel-Template zur Plausibilisierung der Eingabewerte bereit. Diese Hilfsmittel sind im internen Bereich der Plattform VNBdigital unter „Support“ abrufbar. Die Anwendungshilfe gibt Netzbetreibern weiterführende Hinweise zur Ermittlung und Eingabe der relevanten Informationen gemäß den Festlegungen der BNetzA.
Antwort:
Ab dem 1. April 2025 sind Netzbetreiber verpflichtet, zeitvariable Netzentgelte (Modul 3) gemäß §14a EnWG anzubieten und abzurechnen, sobald Endkunden die technischen Voraussetzungen (insbesondere ein iMSys) erfüllen. Dies beinhaltet die Erfassung von Verbrauchsdaten in kurzen Zeitintervallen (z.B. 15-Minuten-Werte), die Berechnung der Netzentgelte auf Basis zeitvariabler Tarife und die entsprechende Abrechnung gegenüber dem Kunden. Ein Beispiel für einen zeitvariablen Tarif könnte ein Hochtarif von 8 bis 20 Uhr und ein Niedertarif von 20 bis 8 Uhr sein, wobei der Preis im Niedertarif deutlich geringer ist. Die konkrete Ausgestaltung der Tarife obliegt dem jeweiligen Netzbetreiber. Die Steuerung von SteuVE erfolgt netzdienlich, d.h. in Situationen, in denen das Stromnetz überlastet zu sein droht. Ein Beispiel für eine Steuerungshandlung wäre die Reduzierung der Leistungsaufnahme einer Wärmepumpe um 30% für einen Zeitraum von 2 Stunden. Solche Steuerungseingriffe müssen transparent und nachvollziehbar sein. Informationen über Art, Dauer und Intensität der Steuerung sind gemäß BNetzA-Beschluss BK6-22-300 zu veröffentlichen. Der Prozess zur Umsetzung von §14a EnWG umfasst typischerweise folgende Schritte: 1. Installation und Inbetriebnahme intelligenter Messsysteme (iMSys). 2.Anpassung der IT-Systeme zur Erfassung und Verarbeitung von Verbrauchsdaten in kurzen Zeitintervallen. 3. Implementierung von Algorithmen zur Berechnung zeitvariabler Netzentgelte. 4. Entwicklung von Kommunikationsschnittstellen zur Steuerung von SteuVE. 5. Schulung der Mitarbeiter. 6. Veröffentlichung von Informationen über Steuerungshandlungen auf der gemeinsamen Internetplattform. 7. Beantragung einer NeBe-ID bei der Energie Codes und Services GmbH zur eindeutigen Identifikation von Netzbereichen. Die Veröffentlichung der Steuerungsinformationen muss gemäß Ziffer 8.4. der Anlage 1 zum Beschluss der BNetzA (BK6-22-300) erfolgen. Die Informationen umfassen u.a. die NeBe-ID, die Postleitzahl des betroffenen Netzbereichs, die Art der Steuerung, die Anzahl der betroffenen SteuVE, die Eingriffsdauer und die Eingriffsintensität. Bei der Eingabe der Postleitzahl ist zu beachten, dass diese immer aus fünf Ziffern bestehen muss. Bei weniger als fünf Ziffern ist der Postleitzahl eine führende Null voranzustellen. Sofern mehrere Postleitzahlen in einem Netzbereich liegen, werden diese in einem Eintrag durch Semikola getrennt eingegeben.
Zusätzliche Informationen:
Bei Nicht-Bereitstellung der notwendigen Funktionalitäten drohen regulierungsrechtliche Maßnahmen der BNetzA, von Aufforderungen zur Konformität bis hin zu Missbrauchsverfahren. Kundenbeschwerden und Wettbewerbsnachteile gegenüber anderen Netzbetreibern sind ebenfalls mögliche Konsequenzen. Es ist ratsam, frühzeitig in die IT-Infrastruktur zur Umsetzung des Zeitstufen-Managements zu investieren, um regulatorische Risiken zu minimieren und die zukünftige Handlungsfähigkeit zu sichern. Die IT-Implementierung kann modular erfolgen, um die Kosten zu optimieren. Die Umsetzung von §14a EnWG erfordert die Anpassung von Prozessen, die Einhaltung technischer Standards (BSI-Richtlinien für iMSys) und die Integration in die Marktkommunikation (EDIFACT-Standards). Relevante EDIFACT-Nachrichtentypen sind beispielsweise UTILMD und MSCONS. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den regulatorischen Vorgaben und eine skalierbare IT-Strategie sind entscheidend. Die Kosten für die Nicht-Compliance können die Investition in die IT-Infrastruktur übersteigen. Es ist ratsam, sich frühzeitig mit Dienstleistern auszutauschen, die Expertise im Bereich Zeitstufen-Management besitzen.
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